Wenn der Energiebezug bzw. -verbrauch nicht einer bestimmten Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt der Grundversorger für die Energielieferung ein. Diese Energielieferung wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Es handelt sich hierbei um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung für die kein Vertragsabschluss nötig ist. Die Ersatzversorgung tritt z. B. ein, wenn ein Energielieferant das Recht auf Netznutzung verliert oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel. Die Versorgung mit Energie ist durch die Ersatzversorgung immer gesichert, sodass Versorgungsunterbrechungen verhindert werden. Die Ersatzversorgung erfolgt für maximal drei Monate. Während dieser Zeit kann die Ersatzversorgung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und ein neuer Versorger mit der Belieferung beauftragt werden. Schließt der Kunde bis zum Ende der drei Monate keinen neuen Liefervertrag ab, kommt ein Grundversorgungsvertrag mit dem örtlichen Grundversorger zustande.
Gesetzliche Grundlage: § 38 EnWG, § 3 Strom GVV, § 3 GasGVV.